Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde Wieselburg
Auf Grund der Bestimmungen des § 33 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0 in der geltenden Fassung, wird auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.06.1998 im eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Wieselburg zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, sowie zum Schutze der Gesundheit und Umwelt verordnet.
§ 1
Ziele der Umweltverordnung
Die Umweltverordnung hat zum Ziel, Handlungen und Unterlasssungen, die geeignet sind, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu gefährden oder deren Wohlbefinden unzumutbar zu beeinträchtigen bzw. die Umwelt untragbar belästigen, zu verhindern.
§ 2
Lärmschutz
(1) Beim Einsatz von Baumaschinen und -geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung zu beschränken. Darüber hinaus ist lärmerregende Bautätigkeit während der Zeit von täglich 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonntagen und Feiertagen nur bei unerlässlicher Notwendigkeit gestattet. Ausnahme: Betriebe in Ausübung Ihres Gewerbes.
(2) In Gaststätten und Veranstaltungsräumen sind bei Betrieb während der Zeit ab 22.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten. Wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde. Wenn die Richtwerte der Verordnung überschritten werden. Eine ungebührliche Lärmbelästigung liegt vor, wenn die Richtwerte der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels EGBL 8000/4-0 überschritten werden.
(3)Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr, an Samstagen ab 18.00 Uhr und Sonn- und Feiertage ganztägig untersagt.
Ausnahme: Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, Rotes Kreuz, Zivilschutz, bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, bei kirchlichen Anlässen, bei politischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen.
(4) Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
Ausnahme: Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, Rotes Kreuz, Zivilschutz, bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, bei kirchlichen Anlässen, bei politischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen.
(5) An allen Orten , die von der Bevölkerung der Ruhe und Erholung wegen aufgesucht werden, wie öffentliche Grünanlagen, ist die Benützung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten ohne Kopfhörer überhaupt untersagt.
Ausnahme: Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, Rotes Kreuz, Zivilschutz, bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, bei kirchlichen Anlässen, bei politischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen.
(6) Zum Schutze der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelästigung ist weiters untersagt:
a) die Verwendung und der Betrieb von Spiel- und Sportgeräten und sonstigen Geräten wie Motorrasenmähern, Motorspritzen, Ketten- und Kreissägen, die die Dezibelzahl lt. Verordnung des Bundesministerium f. wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erfüllen (BGBl. 339/1996) in Wohngebieten in der Zeit von täglich 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sowie ab 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
§ 3
Schutz vor Verunstaltungen
(1) Das Aufstellen, Ausführen und Anbringen von Plakatständer innerhalb der von den anschließend aufgezählten Gemeindestraßenzügen eingegrenzten Fläche ist untersagt.
Eingegrenzte Fläche: B25 – kleine Erlauftalbahn – B25 bis Johannesweg – Bahnhofstraße – Josef Riedmüllerstasse – Adalbert Stifterstraße – Bartensteingasse – Grestnerstraße – B25 Raiffeisenbank (Planskizze liegt bei der Verordnung bei).
Daneben ist auch das Aufstellen beim Kriegerdenkmal, Rathausplatz, an den Brücken über die Große und Kleine Erlauf und im Bereich des Vorplatzes der Bundesanstalt für Landtechnik und des Vorplatzes Dürnbacherstraße 5 (Marterl) untersagt.
Ausnahmen sind die im Gemeindegebiet vorgesehenen Einrichtungen – Litfaßsäulen (9 Stück) – an denen das Anbringen von Plakaten nur durch von der Stadtgemeinde Wieselburg befugte Personen erfolgen kann.
Im übrigen Stadtgebiet und außerhalb der Sperrzone ist das Aufstellen von Plakatständern im geringen Ausmaß (10 bis 12 Ständer) für einheimische Vereine, für Veranstalter mit im Gemeindegebiet stattfindenden Veranstaltungen erlaubt. Dabei sind vorwiegend die Einfahrtsbereiche in das Zentrum der Stadtgemeinde zu verwenden. Für Veranstaltungen, die außerhalb des Gemeindegebietes stattfinden, stehen nur die Litfaßsäulen zur Verfügung. Ausnahme: wahlwerbende Parteien.
§ 4
Verpflichtete sowie behördliche Aufträge und Anordnungen
(1) Die Verursacher von Missständen sind verpflichtet, etwaige amtliche überprüfungen (z.B. Messungen etc.) zu dulden und im Falle der Feststellung der unzumutbaren Belästigen der Umwelt die aus dieser amtlichen Überprüfung entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Die Eigentümer (Stellvertreter) sowie Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den mit der Feststellung eines Missstandes betrauten Organen der Gemeinde den Zutritt zuden vom Missstand betroffenen Objekten zu ermöglichen.
(3) Der Bürgermeister hat unabhängig von der Verhängung einer Strafe durch Bescheid die Beseitigung von verursachten Missstände auf Kosten des oder der Verursacher anzuordnen. Dieser Antrag kann auch dem Eigentümer, dem Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten erteilt werden.
(4) Die Wirksamkeit von Bescheiden gem. Abs. (7) wird durch den Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) nicht berührt.
§ 5
Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften, Strafbestimmungen
(1) Die Gebote und Verbote dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung geboten oder verboten sind oder auf Grund deren eine spezielle Bewilligung erteilt wurde.
(2) Aufträge und Anordnungen gemäß dieser Verordnung dürfen dann nicht erteilt werden, wenn die Beseitigung des Missstandes auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften zu verfügen oder anzuordnen ist.
(3) Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und eines auf Grund dieser Verordnung ergangenen bescheidmäßigen Auftrages stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gemäß Artikel VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EBVG 1991 – in der geltenden Fassung bestraft.
(4) Die Verhängung einer Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die in dieser Verordnung sowie in der Verfügung der Behörde enthaltenen Anordnung auszuführen.
§ 6
Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist nächstfolgenden Monatsersten in Kraft. Alle vorangegangenen Verordnungen treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
Der Bürgermeister
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