Die Adaptierung betrifft § 5 Abs. 3 der Richtlinien und besagt:
"3. Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind innerhalb von 12 Monaten nach Bezahlung der Rechnungen einzureichen. Ausnahme sind Anschaffungen, die im Zeitraum von 21. Juni 2020 bis 31. JännerDezember 2021 bezahlt worden sind. Diese Rechnungen können noch bis zum 30. JännerJuni 2022 nachgereicht werden."
Die Bestimmung dieser Richtlinie tritt mit Wirksamkeit 1. Februar 2022 in Kraft.
Details, die Richtlinien und das Antragsformular entnehmen Sie folgendem Link.